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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1        Geltung

1.1     Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der Condair AG, 
          CH-8808 Pfäffikon/SZ (nachstehend "Condair" genannt). 

1.2     Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers,
          auch wenn ihnen Condair im Einzelfall nicht widerspricht, sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von
          Condair schriftlich bestätigt worden sind. 

1.3     Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, 
          wie Telefax oder E-Mail.
 

2        Liefer- oder Leistungsumfang

 

2.1     Der Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Condair, sofern
          der Käufer den betreffenden Angaben nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

2.2     Soweit die den Liefergegenstand betreffenden Angaben über Gewicht, Dimensionen, Fassungsvermögen, 
          Leistung, Verbrauchswerte, einzuhaltende Normen etc. nicht im Vertrag selbst geregelt sind, gelten die 
          betreffenden Angaben in den von Condair dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Preislisten, Katalogen, 
          Prospekten, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Rundschreiben, Anzeigen, Zeichnungen, Abbildungen, 
          Schaltschemas, etc. in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als integrierende Bestandteile des Vertrages.

 

3        Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs

3.1     Condair ist zu Änderungen oder Verbesserungen des bestellten Liefergegenstands berechtigt, sofern diese
          zu keiner Beeinträchtigung der Qualität oder Funktion, einer Preiserhöhung oder zu einer Verlängerung der

          Lieferfrist führen.

3.2     Sonstige Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs, wie kundenspezifische
          Forderungen hinsichtlich Toleranzen oder Fertigungszeiten, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

 

4        Technische Daten

          Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen oder Software vor, die sie der anderen
          zugänglich gemacht hat.

           Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen ohne vorgängige schriftliche
           Ermächtigung der anderen Vertragspartei nicht vervielfältigen, ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder
           ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

 

5        Informationspflichten des Käufers

5.1     Der Käufer hat Condair rechtzeitig über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagensystems zu informieren, 
          sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen von Condair abweichen.
 

5.2     Adressänderungen oder Änderungen des vereinbarten Bestimmungsorts hat der Käufer unverzüglich zu melden.

 

6        Preise

6.1     Die Anlagen-Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer, einschliesslich Verpackung;
          franko vereinbartem Bestimmungsort in der Schweiz (bzw. zur betreffenden Talstation, falls die Anlage von Condair per 
          Bahn transportiert wird oder falls der Bestimmungsort nur mittels einer Bergbahn erreichbar ist); ohne Entladung. Für die
          Lieferung von Einzel- oder Ersatzteilen wird eine Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für 
          Transport- Mehrkosten als Folge von Sonderwünschen des Käufers, wie Expresslieferung, spezielle Ankunftszeiten, 
          Spezialtransporte.

 

6.2     Nicht im Preis inbegriffen ist ferner die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Diese wird offen ausgewiesen
          und dem Käufer anteilmässig in Rechnung gestellt. 

6.3     Sind die Kosten für Fracht, Transportversicherung, Abgaben und andere Nebenkosten im Vertragspreis gesondert ausgewiesen,
          behält sich Condair vor, die Ansätze nach Vertragsschluss bei Änderung der von den betreffenden Leistungserbringern 
          geforderten Preise entsprechend anzupassen, falls die Lieferung oder Leistung später als 2 Monate nach Vertragsschluss
          zu erfolgen hat.
 

6.4     Der Mindest-Rechnungsbetrag (exkl. MWST) beträgt CHF 50.-

 

7        Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

7.1     Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto nach 
          Rechnungstellung und Lieferung, ohne irgendwelche weiteren Abzüge wie Spesen, Steuern oder Gebühren.

7.2     Das Recht, Zahlungen mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer insoweit zu, als seine Gegenansprüche
          unbestritten oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt sind.

7.3     Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn nur noch unwesentliche Teile der Lieferung oder Leistung fehlen oder
          sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch des Liefergegenstandes nur unwesentlich beeinträchtigen.
 

7.4     Der Käufer befindet sich ab dem vereinbarten Zahlungstermin auch ohne Mahnung im Verzug und schuldet einen Verzugszins
          von 5 % pro Jahr. Ansprüche auf den Ersatz von Schäden oder Kosten, die Condair im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug
          entstehen, bleiben vorbehalten. Neben einer Mahngebühr von CHF 20.- pro Mahnung hat der Käufer insbesondere die Kosten zu 
          ersetzen, die Condair im Zusammenhang mit dem Beizug eines Inkassounternehmens entstehen.

7.5     Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von Condair bis der Käufer alle Forderungen bezahlt hat, die Condair gegen ihn zustehen.

 

8        Lieferung, Lieferfrist

8.1     Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Condair dem Käufer sobald als möglich mit.
 

8.2     Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: 

          a. wenn Condair Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehe

          b. wenn der Käufer diese Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
          c. wenn Condair durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse ausserhalb seines Einflussbereichs an der Lieferung gehindert
              wird wie z.B. durch Naturkatastrophen, Sabotage, Feuer, Arbeitskämpfe, Unruhen, Krieg, behördliche Massnahmen,
              Unterbrüche bei der Energieversorgung oder verspätete oder mangelhafte Lieferungen von Subunternehmern oder
              Zulieferanten; oder  
         d. falls der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die 
             Zahlungsbedingungen oder die Pflicht zur Beschaffung von Dokumenten nicht einhält.
 
8.3     Setzt der Käufer Condair – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – bei einem Liefer- oder Leistungsverzug
          von mehr als einem Monat eine angemessene Frist  zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen
          der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, auf die Lieferung oder Leistung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
          zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.4     Der Käufer kann ferner ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung in den Fällen von Ziff. 8.2 c) mehr
          als 6 Monate andauert. 

8.5     Die Kosten der Entsorgung der Verpackung trägt der Käufer.

8.6     Nimmt der Käufer versandfertig gemeldete Liefergegen-stände nicht rechtzeitig ab, ist Condair berechtigt, diese auf Kosten
          und Gefahr des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen.

 

9        Übergang von Nutzen und Gefahr

          Bei Bahntransporten durch Condair sowie bei Abholung durch den Käufer gehen Nutzen und Gefahr der Liefergegenstände
          ab Werk oder Lager von Condair auf den Käufer über; bei LKW- Transporten, die durch Condair beauftragt werden, bei 
          Erreichen des Bestimmungs- bzw. des vereinbarten Abladeortes.

          Bei Anlageteilen, die durch Condair installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Installation,
          bzw. falls eine solche vereinbart ist, mit der Abnahme auf den Käufer über.
 

10      Prüfung, Abnahme, Mängelrügen

10.1   Prüfung auf erkennbare Transportschäden und Anzahl Kolli: Der Käufer hat Transportschäden oder Abweichungen
          von der vereinbarten Anzahl Kolli, auf den Empfangsdokumenten zu vermerken und beim Beförderer (Post, Bahn,
          LKW-Transportunternehmen etc.) unverzüglich eine Sachverhaltsaufnahme zu veranlassen.
 
10.2   Eingangsprüfung auf sonstige Mängel: Wird keine gemeinsame Abnahme vereinbart, sind Mängel bezüglich Identität,
          Stückzahl, Gewicht oder Beschaffenheit der Liefergegenstände, Condair spätestens 5 Werktage nach Erhalt zu rügen.

10.3   Zeigen sich solche Mängel erst später, hat der Käufer diese spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Feststellung, auf
          jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Mangelhafte Teile sind bis zur endgültigen Klärung der
          Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und der Condair auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 

          Auf sein Verlangen ist Condair Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Mängel- oder Schadensbehebung
          selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.

11      Ansprüche bei Sachmängeln

          Für Sachmängel der Liefergegenstände haftet Condair unter Ausschluss weiterer nicht in diesen Bedingungen eingeräumter Ansprüche wie folgt: 

11.1   Allgemeine Sachgewährleistung: 

          Für Anlagen oder Teile derselben übernimmt Condair, unabhängig davon, ob sie diese selbst in Betrieb genommen hat oder nicht, 
          unter Ausschluss einer Funktionsgewährleistung für das Gesamtsystem, folgende Gewährleistung: Sie verpflichtet sich, auf schriftliche
          Aufforderung des Käufers hin alle bei Lieferung mit Mängeln behafteten Liefergegenstände, sowie Liefergegenstände, die wegen Mängeln
          von Montage-, Betriebs- oder Service-/Wartungsanleitungen oder fehlerhafter Installation mangelhaft werden, so rasch als möglich nach
          ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Sofern technisch möglich, erfolgt die Nachbesserung am Bestimmungsort. 
          Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes
          sowie die Wegekosten der Servicetechniker von Condair im Fall einer Nachbesserung am Bestimmungsort trägt der Käufer.
 

11.2   Erweiterte Funktions-Gewährleistung bei Inbetriebnahme der Anlagen durch Condair: 

          Für Anlagen oder Teile derselben, die durch Condair in Betrieb gesetzt wurden, übernimmt Condair zusätzlich folgende Pflichten: 

          a. die Gewährleistung für das einwandfreie Funktionieren der von ihr gelieferten Komponenten im Rahmen des Gesamtsystems; 
          b. die Tragung der Kosten des Aus- und Einbaus sowie der Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften
              Liefergegenstandes sowie der Wegkosten der Monteure von Condair bei Nachbesserung am Bestimmungsort.
 
11.3   Etwaige Sachgewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 24 Monate nach Lieferdatum - bzw. im Fall einer gemeinsamen
          Abnahme oder einer Inbetriebnahme der Anlage durch Condair - nach erfolgreicher Abnahme oder Inbetriebnahme, spätestens
          jedoch 30 Monate nach Lieferung.

11.4   Die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile beträgt wiederum 24 Monate, die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Teile 12 Monate,
          jeweils ab Lieferung. 

11.5   Ersetzte Teile werden auf deren Verlangen wieder Eigentum von Condair. 

11.6   Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei
          Condair sofort zu verständigen ist, hat der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist das Recht, den Mangel selbst oder durch 
           Dritte beseitigen zu lassen und von Condair Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

11.7   Soweit der Liefergegenstand nach Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder mit vom Käufer beigestelltem Material hergestellt
          wurde, übernimmt Condair für Mängel, die auf solche Angaben oder Materialien zurückzuführen sind, keine Gewährleistung und Haftung. 

11.8   Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Condair eine ihr gesetzte angemessene
          Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
          vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

11.9   Keine Gewähr wird in folgenden Fällen übernommen: 

          a) Im Falle unsachgemässer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung
              bei Verschleissteilen (wie z.B. Dichtungen, Filter, etc.), unsachgemässer Behandlung, nicht ordnungsgemässer Wartung, ungeeigneter
              Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, von ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse – sofern 
              die vorstehenden Gründe nicht von Condair zu vertreten sind. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäss nach, besteht keine Haftung
              durch Condair für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung von Condair vorgenommene Änderungen des
              Liefergegenstandes.
          b) Soweit der Käufer entgegen den Empfehlungen von Condair mit ihr keinen Servicevertrag für Condair Luftbefeuchtungsgeräte und -systeme
              abschliesst und deshalb eine ungenügende oder unsachgemässe Wartung durch Dritte oder dem Betreiber, zu ungenügender Hygiene führt 
              und damit unter Umständen gesundheitsgefährdete Stoffe emittiert werden könnten.
 

12      Ansprüche bei Planungsfehlern

 

12.1   Etwaige Planungsfehler, z.B. wie fehlerhafte Berechnungen oder mangelhafte Abklärungen der Gegebenheiten vor Ort,
          werden von Condair kostenlos behoben.

12.2   Im Fall schuldhaft verursachter Planungsfehler übernimmt Condair zudem die dem Käufer daraus resultierenden Mehrkosten,
          jedoch begrenzt auf CHF 5‘000.- pro Schadenfall. 

12.3   Ansprüche aus Planungsfehlern von Condair verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Planungsleistung. Führen die Planungsfehler 
          zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk, verjähren sie fünf Jahre nach Ablieferung der Planungsleistung.

 

13      Haftungsbeschränkung

          Im Falle einer Vertragsverletzung durch Condair, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich
          genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

          In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
          wie namentlich Sachschäden, Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie 
          von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch soweit Condair für das Verhalten ihrer Hilfspersonen haftet.

          Sie gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von leitenden Organen von Condair. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht,
          soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht, insbesondere nicht für Ansprüche aufgrund von Personenschäden oder Schäden an hauptsächlich privat
         genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.
.

14      Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen

          Für ihre Anlagen garantiert Condair die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen während mindestens 10 Jahren nach Auslieferung
          der Anlage, für Systemkomponenten anderer Hersteller, so lange diese über die üblichen Handelskanäle beschafft werden können.
  .

15      Annullierungen durch den Käufer, Rücknahme von Liefergegenständen

          Beharrt Condair nicht oder nur teilweise auf der Erfüllung des Vertrages durch den Käufer, wird im Falle einer Annullierung des Vertrages
          durch den Käufer auf dem annullierten Teil der Lieferung ein pauschalierter Schadenersatzanspruch von mindestens 20 % des Kaufpreises,
          zuzüglich allfälliger Prüf-und Instandstellungskosten, fällig. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten. 
          Voraussetzung einer freiwilligen Rücknahme ist, dass sich die betreffenden Liefergegenstände noch im aktuellen Produkt Sortiment von Condair
          befinden, fabrikneu und originalverpackt sind. Die Rücksendung hat auf Kosten des Käufers und unter Beilage des Originallieferscheins zu
          erfolgen. Nicht zurückgenommen werden bereits montierte oder kundenspezifisch hergestellte oder beschaffte Anlagen oder Teile davon, sofern
          es sich nicht um Falschlieferungen oder mangelhafte Liefergegenstände handelt.

16      Teilnichtigkeit

           Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden,
           so verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, durch die
           der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Zweck weitestgehend erreicht wird.

17      Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1   Es gilt Schweizerisches Recht (OR).

17.2   Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Pfäffikon/SZ. Condair ist jedoch berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

17.3   Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:

          a)  für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
          b)  für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei